17.0.01) lässt sich im Rahmen der Ansätze für die Durchführung des Vorverfahrens sowie der Anklage von insgesamt Fr. 3‘660.00 einen Gebührenanteil von gut 10 %, mithin rund Fr. 400.00 für einen dem verbleibenden Schuldspruch entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Vorverfahrens- und Anklageaufwand (§ 26 Nr. 1 und 6 GebO und U-act. 17.0.01) rechtfertigen. Im Übrigen lassen sich die Aufwendungen der Untersuchung nicht anteilsmässig pauschalisieren (§ 3 Abs. 4 GebO), weshalb dem Beschuldigten keine weiteren Untersuchungsaufwendungen auferlegt werden können.