6. a) Die Untersuchungskosten können ausgangsgemäss dem Beschuldigten nur noch in dem Umfang auferlegt werden, in welchem sie bezüglich des Sachverhaltes Anklageziffer 3 angefallen sind. Dafür sind Kosten der Kantonspolizei von Fr. 840.00 ausgewiesen (U-act. 17.0.05) und dem Beschuldigten aufzuerlegen. Aus den Untersuchungskosten (U-act. 17.0.01) lässt sich im Rahmen der Ansätze für die Durchführung des Vorverfahrens sowie der Anklage von insgesamt Fr. 3‘660.00 einen Gebührenanteil von gut 10 %, mithin rund Fr. 400.00 für einen dem verbleibenden Schuldspruch entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Vorverfahrens- und Anklageaufwand (§ 26 Nr. 1 und 6 GebO und U-act.