5. Für den Fall eines Schuldspruches in Anklageziffer 3 (Nötigung der Privatklägerin) setzt sich der Beschuldigte mit der Begründung der vorinstanzlichen Verweisung zur Behandlung der Zivilforderungen und Entschädigung der Privatklägerin nicht auseinander (angef. Urteil E. 5 f. bzw. Dispositivziffer 5.2). Insoweit ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten.