Der Tagessatz ist auf die für den Fall eines Schuldspruches in der Berufungserklärung verlangten Fr. 200.00 zu reduzieren. Aufgrund der besonderen Konstellation, in welcher sich die Auseinandersetzung mit der Privatklägerin ereignete, und nach Wegfall des Schuldspruches des Nötigungsversuchs sind der Strafkammer weder in spezial- noch generalpräventiver Hinsicht Gründe für eine Verbindungsbusse ersichtlich, zumal es vorliegend nicht um einen Fall von Massendelinquenz geht. Von einer Verbindungsbusse im Sinne Art. 42 Abs. 4 StGB ist daher abzusehen. Kantonsgericht Schwyz 14