Urteil E. 4.1 f. und 4.5 ff.). Für den verbleibenden Schuldspruch, der insgesamt weniger schwer wiegt, als der Fall, in welchem der Beschuldigte zweitinstanzlich freizusprechen ist, ist daher in Berücksichtigung des Versuchs eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagen auszufällen. Indes erscheint die Tagessatzhöhe von Fr. 460.00 offensichtlich zu hoch, nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren glaubhaft angibt, nahe am Konkurs zu stehen, zur Zeit für sich kein bedeutendes Einkommen mehr erzielen zu können und nicht unerhebliche Steuerschulden zu haben. Der Tagessatz ist auf die für den Fall eines Schuldspruches in der Berufungserklärung verlangten Fr. 200.00 zu reduzieren.