In Bezug auf die Strafzumessung kann der Vorinstanz zugestimmt werden, dass die versuchte Nötigung der Privatklägerin nicht besonders verwerflich war, sondern mehr von emotionaler Unbeherrschtheit zeugte (angef. Urteil E. 4.4 sowie Art. 82 Abs. 4 StPO). Neue Kriterien zur Strafzumessung bringt der Beschuldigte nicht vor, weshalb abgesehen von der fakultativen Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB auch im Übrigen auf das angefochtene Urteil zu verweisen ist (angef. Urteil E. 4.1 f. und 4.5 ff.).