gedeckt vgl. STK 2016 46 vom 13. Oktober 2017 E. 1 und 3 lit. c i.V.m. lit. b), die Privatklägerin bis zum Eintreffen der Polizei zurückzuhalten. 4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil von D.________ freizusprechen, dagegen der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung als Nötigungsversuch zum Nachteil von E.________ zu bestätigen ist.