Dass die Anklage auf Nötigung und nicht auf Nötigungsversuch lautet, schliesst eine Verurteilung wegen blossen Versuchs dieses Delikts nicht aus. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip schliesst insbesondere eine Verurteilung wegen eines Versuchs des angeklagten Delikts nicht aus (BGE 127 IV 262 E. 2.7 mit Hinweis). Der Beschuldigte ist wegen Nötigungsversuchs schuldig zu sprechen, weil die Anklage auch den Versuch abdeckt (Versuch nicht durch Anklage Kantonsgericht Schwyz 13