Der Beschuldigte vermochte indes die Privatklägerin nicht seinem Willen entsprechend bis zum Eintreffen der Polizei zurückzuhalten, da sie sich an ihm vorbeidrängen und aus der Praxis gelangen sowie schliesslich mit Hilfe eines Dritten das Gebäude vorher verlassen konnte. Die Privatklägerin wollte dem Beschuldigten bei jedem seiner Hinderungsversuchen entwischen und verhielt sich daher auch nicht teilweise nach dessen Willen. Daher versuchte der Beschuldigte die Privatklägerin nur zu nötigen. Dass die Anklage auf Nötigung und nicht auf Nötigungsversuch lautet, schliesst eine Verurteilung wegen blossen Versuchs dieses Delikts nicht aus.