e) In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte zu, die Privatklägerin am Weggehen gehindert zu haben, weil er wollte, dass sie bis zum Eintreffen der herbeigerufenen Polizei in der Praxis blieb (HVP Nr. 19). Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer, zumindest teilweise, nach dem Willen des Täters verhält (BGE 129 IV 262 E. 2.7). Der Beschuldigte vermochte indes die Privatklägerin nicht seinem Willen entsprechend bis zum Eintreffen der Polizei zurückzuhalten, da sie sich an ihm vorbeidrängen und aus der Praxis gelangen sowie schliesslich mit Hilfe eines Dritten das Gebäude vorher verlassen konnte.