gewesen, wenn ihn die Polizei zu einer entsprechenden Unterstützung aufgefordert (Art. 215 Abs. 3 StPO) bzw. er die Privatklägerin auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar danach angetroffen hätte oder diese öffentlich zur Fahndung ausgeschrieben gewesen wäre (Art. 218 Abs. 1 StPO). Da offensichtlich weder die Voraussetzungen für eine private Anhaltung noch für einen Notstand (vgl. angef. Urteil E. 3.5, Art. 82 Abs. 4 StPO) vorlagen, ist das Vorgehen des Beschuldigten, dem auch als „Laien“ klar sein musste, dass er die Privatklägerin nicht gegen ihren Willen am Weggehen hindern durfte, nicht zu rechtfertigen, mithin sich auch weitere Erörterungen zum Sachverhaltsirrtum erübrigen.