Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit in anderer Weise eine rechtswidrige Nötigung sei, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 168). Jemanden zu verfolgen und am Verlassen eines Gebäudes zu hindern, um einen Zugriff der Polizei ermöglichen zu können, wäre dem Beschuldigten allenfalls nur erlaubt Kantonsgericht Schwyz 12