Selbst wenn es zu diesen Tätlichkeiten nur gekommen wäre, weil sich die Privatklägerin nicht entsprechend dem Ansinnen des Beschuldigten, auf die Polizei zu warten, verhielt, sondern, als er ihr den Weg versperrte, sich an ihm vorbeigedrängt haben sollte, ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte über den Körper auf sie einwirkte (dazu Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 72010, § 5 N 6) und sie auf diese Weise am Weggehen hinderte. Da der Beschuldigte ihr nicht nur kurzfristig einmal den Weg aus seiner Praxis versperrte, sondern sie derart verfolgte und mehrfach am Verlassen des Gebäudes hinderte, dass sie das Fenster aufmachte und um Hilfe