8.4.02) nicht, weshalb weder deren Verwertbarkeit näher geprüft noch die Aussagen der von der Verteidigung offerierten Zeugin abgenommen werden müssen. Selbst wenn es zu diesen Tätlichkeiten nur gekommen wäre, weil sich die Privatklägerin nicht entsprechend dem Ansinnen des Beschuldigten, auf die Polizei zu warten, verhielt, sondern, als er ihr den Weg versperrte, sich an ihm vorbeigedrängt haben sollte, ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte über den Körper auf sie einwirkte (dazu Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 72010, § 5 N 6) und sie auf diese Weise am Weggehen hinderte.