und sie im Gebäude verfolgt und sich ihr wiederholt derart in den Weg gestellt zu haben, dass er sie während einiger Minuten am Weggehen hinderte (U-act. 8.4.04 Nr. 4 f.; U-act. 10.0.01 Nr. 7, 13 ff.). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin mehrmals den Weg versperrte und sie zurückgezogen habe, um sich ihr in den Weg zu stellen, räumt die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung ein. Mehr beweisen die Fotoaufnahmen (U-act. 8.4.02) nicht, weshalb weder deren Verwertbarkeit näher geprüft noch die Aussagen der von der Verteidigung offerierten Zeugin abgenommen werden müssen.