Das weitere Verhalten des Beschuldigten stelle zumindest ein der Anwendung und Intensität von Gewalt ähnliches Nötigungsmittel dar und sei somit unter den Auffangtatbestand der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" zu subsumieren. So habe sich der Beschuldigte die Privatklägerin über mehrere Stockwerke hinweg aktiv in den Weg gestellt und ihr Fortgehen dadurch über eine gewisse Zeit verhindert. Auch unter Berücksichtigung der verhältnismässig kurzen Dauer der Beschränkung der Willens- und Handlungsfreiheit der Privatklägerin überschreite dieses Verhalten das übliche Mass an zu duldender Einwirkung (angef. Urteil E. 3.2).