b) Die Vorinstanz qualifizierte die physischen Einwirkungen wie das Umklammern respektive Zerren sowie das Drängen hinter die Türe bzw. Einkesseln der Privatklägerin zwischen sich und der Wand als tatbestandsmässige Gewalt des Beschuldigten, wodurch die Privatklägerin am Verlassen der Praxis bzw. Gebäudes zumindest zeitweise entgegen ihrem Willen gehindert worden sei. Das weitere Verhalten des Beschuldigten stelle zumindest ein der Anwendung und Intensität von Gewalt ähnliches Nötigungsmittel dar und sei somit unter den Auffangtatbestand der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" zu subsumieren.