a) Der physische Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen stellt auch ohne besondere Kraftentfaltung eine tatbestandsmässige Gewaltanwendung dar (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StPO N 18 ff.). Andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit sind restriktiv dann anzunehmen, wenn die Einwirkung das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreitet, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (Delnon/Rüdy, ebd. N 44).