Auseinandersetzung erlitt E.________ ein Hämatom am linken Oberarm und Rötungen am rechten Unterarm. A.________ blockierte willentlich und wissentlich die Ausgänge respektive drängte sie in die Ecke hinter der Haupttüre und hinderte E.________ damit am Verlassen des Gebäudes, in der Absicht, vorab die angeblich ihr zur Verfügung gestellten medizinischen Geräte wieder zu erlangen sowie das Eintreffen der Polizei zu ermöglichen. Mit diesem Verhalten schränkte A.________ wissentlich und willentlich die Handlungsfähigkeit von E.________ während mehreren Minuten ein.