die Rückgabe der zur Verfügung gestellten und angeblich in ihrem Besitz befindlichen medizinischen Geräte. Sie habe sich durch ihr Verhalten der Sachentziehung schuldig gemacht, was E.________ jedoch bestritt und geltend machte, dass diese von ihrer ehemaligen Arbeitskollegin H.________, welche mit ihr eine Gemeinschaftspraxis betrieb, organisiert wurden und sich noch immer in deren Gewahrsam befinden würden. Nachdem die Parteien einige Minuten diskutierten, beabsichtigte E.________ die Praxis ohne Ergebnis wieder zu verlassen. Dies wollte A.______