Darauf ist abgesehen von der Bemerkung, Kantonsgericht Schwyz 9 dass der Beschuldigte sein Vorgehen unter anderem mit Patienteninteressen verteidigte, aber nicht näher einzugehen, weil es schon am tatsächlichen Nachweis der tatbestandsmässigen Androhung ernstlicher Nachteile, d.h. von Nachteilen die geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage des Privatklägers gefügig zu machen, und mithin eines Nötigungsversuchs fehlt. 3. Der Nötigung ist der Beschuldigte wegen folgenden Sachverhalts angeklagt (Anklagepunkt 3):