d) Es ist hier noch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zufolge Verjährung die Rechtmässigkeit der Online-Beiträge des Beschuldigten nicht beurteilte. Deren ehrverletzenden und herabsetzenden Charakter sowie die angeblich den Beschuldigen zum Entlastungsbeweis nicht zulassenden ausschliesslichen Schädigungsabsicht hielt sie bei der Prüfung des angeklagten Nötigungsversuchs daher ohne nähere Begründung fest. Ebenso wenig äusserte weder sie noch die Staatsanwaltschaft sich dazu, ob die Verurteilung des Privatklägers zu einem Monat Gefängnis tatsächlich erfolgt bzw. ob deren Aufschaltung widerrechtlich wäre. Darauf ist abgesehen von der Bemerkung, Kantonsgericht