Dem Beschuldigten kann in dieser Situation nicht vorgeworfen werden, den Privatkläger in seiner Freiheit, Entschlüsse zu fassen, sich in bestimmter Weise zu entscheiden und sich der eigenen Entscheidung entsprechend zu verhalten, verletzt zu haben (dazu vgl. auch Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 72010, S. 121), nur weil er den neuen Forderungen des Privatklägers nicht nachgab, sondern deren Konsequenzen fragend in den Raum stellte. Eine verständige Person in der Lage des Privatklägers musste, wenn nicht zu widerlegen ist, dass er entgegen dem getroffenen Vergleich seine gegen den Beschuldigten gerichteten