Eine solche Situation ist in dubio pro reo nicht auszuschliessen. Dass der Beschuldigte eine solche Fortsetzung ihrer Auseinandersetzung nicht ernsthaft anstrebte, erscheint glaubhaft. In einer in der Anklage nicht erwähnten Passage der inkriminierten E-Mail stellt er nämlich klar, dass wenn er auf zusätzliche Geldforderungen seines Widersachers wieder mit der Aufschaltung seiner Beiträge gegen diesen reagieren würde, sie sich gegenseitig nur das Leben und die Laune verderben würden (Vi-act. 20). Kantonsgericht Schwyz 8