Dieser Hinweis des Beschuldigten auf seine Handlungsmöglichkeiten wäre dann keine unzulässige Freiheitsbeschränkung (vgl. dazu Delnon/Rüdy, BSK, 32013, Art. 181 StPO N 32). Der Gefahr der Wiederaufschaltung der Online-Beiträge des Beschuldigten hätte sich der Privatkläger selber freiwillig ausgesetzt, wenn er seine mutmassliche Zusage, die von ihm gegen den Beschuldigten aufgeschalteten Beiträge zu löschen, von zusätzlichen Geldforderungen abhängig machte. Er wäre dann kein schutzbedürftiges Tatopfer (dazu Delnon/Rüdy, ebd. N 35). Eine solche Situation ist in dubio pro reo nicht auszuschliessen.