Da das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und erstinstanzlich erhoben wurden (Art. 389 Abs. 1 StPO), ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Privatkläger seinen Anteil eines solchen Vergleichs noch nicht erfüllte, währendem der Beschuldigte seine Online-Beiträge über den Privatkläger schon gelöscht hatte.