Möglichkeit ist umso weniger auszuschliessen, als die Strafverfolgungsbehörden den Privatkläger nicht einvernahmen und somit nicht justiziabel klärten, ob – wie der Beschuldigte aussagte – die beiden tatsächlich schon telefonisch vereinbarten, dass sie ihre gegenseitig aufgeschalteten Internetbeiträge mit negativem Inhalt löschten (U-act. 8.1.05 Nr. 5 und 11; U-act. 10.0.01 Nr. 34 und 37 f.; HVP Nr. 17 f.; BVP S. 7 Nr. 3). Da das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und erstinstanzlich erhoben wurden (Art.