c) Die beiden von der Vorinstanz erwähnten Nötigungszwecke (Fallenlassen der zusätzlichen Forderung und Löschung von Online-Beiträgen) klagte die Staatsanwaltschaft nicht explizit an. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte den Privatkläger vielmehr dazu nötigen haben wollen, seinen Vergleichsvorschlag zu akzeptieren. Die E-Mail wurde denn auch im Rahmen von Vergleichsverhandlungen geschrieben. Daher ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte in sarkastischer Frageform seinem Widersacher bloss die Konsequenzen angeblich zusätzlicher Geldforderungen aufzeigen wollte. Diese Kantonsgericht Schwyz 7