Damit habe der Beschuldigte angedroht, ehrverletzende oder zumindest herabsetzende Äusserungen im Internet zu veröffentlichen. Was das abzunötigende Verhalten anbelange, sei dem zitierten Text zwar nicht explizit ein konkretes Tun oder Unterlassen, jedoch zu entnehmen, dass es um das Fallenlassen einer gegen ihn geltend gemachten Zivilforderung sowie darum gehe, dass sein Widersacher seine über ihn publizierten Beiträge im Internet ebenfalls lösche. Nach Auffassung der Vorinstanz änderte die Frageform nichts daran, dass im Gesamtkontext eine tatbestandsmässige Androhung vorliege (vgl. angef. Urteil E. 2.3).