b) Die Vorinstanz nahm aufgrund des betreffend üble Nachrede angeklagten Sachverhalts an, dass es bei den Beiträgen, deren Wiederaufschaltung der Beschuldigte angedroht haben soll, um diejenigen gehe, wonach der Privatkläger keine anerkannte Schule besucht habe, zur Atlasbehandlung unfähig und zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden sei. Damit habe der Beschuldigte angedroht, ehrverletzende oder zumindest herabsetzende Äusserungen im Internet zu veröffentlichen.