a) Nötigung ist rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch in casu die Drohung mit Wiederaufschaltung von On- line-Beiträgen negativen Inhalts im Mail vom 19. August 2015. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Für die Ernstlichkeit der Drohung ist massgebend, dass sie geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefü- Kantonsgericht Schwyz 6