Beim vorliegend zu behandelnden angeklagten Nötigungsversuch gegenüber dem Privatkläger geht es um die Tatbestandsvariante des Androhens ernstlicher Nachteile, wobei nach der Anklage der Erfolg nicht eingetreten ist, da der Vergleich nicht zustande kam und der Privatkläger seinen Strafantrag nicht zurückzog (vgl. unten E. 2). Dagegen handelt es sich beim als Nötigung angeklagten Sachverhalt bezüglich der Privatklägerin um Gewaltanwendung bzw. dieser ähnlichen anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit mit dem angeklagten Taterfolg, dass der Beschuldigte die Privatkläge- Kantonsgericht Schwyz 5