Bestritten im Schuldpunkt sind mithin die beiden Nötigungstatbestände (Anklageziffern 2 und 3). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Beim vorliegend zu behandelnden angeklagten Nötigungsversuch gegenüber dem Privatkläger geht es um die Tatbestandsvariante des Androhens ernstlicher Nachteile, wobei nach der Anklage der Erfolg nicht eingetreten ist, da der Vergleich nicht zustande kam und der Privatkläger seinen Strafantrag nicht zurückzog (vgl. unten E. 2).