1. Angefochten sind Dispositivziffern 1.1, 2.1-2.3, 3.1 und 3.2, 4 sowie 5.2 des erstinstanzlichen Urteils. Die anderen Ziffern 1.2, 1.3, 5.1 und 5.3 blieben unangefochten. Sie sind mithin rechtskräftig (Art. 437 StPO), bilden nicht Gegenstand der Berufung und werden im abschliessenden Dispositiv nur orientierungshalber zur Beibehaltung der Systematik des angefochtenen Urteils wiederholt, aber in der Urteilsfällung (Art. 408 StPO) und folglich in den nachfolgenden Erwägungen nicht behandelt. Bestritten im Schuldpunkt sind mithin die beiden Nötigungstatbestände (Anklageziffern 2 und 3).