ten- und vollen Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates und Verweisung der Zivilforderung von Schuld und Strafe freizusprechen. D. Anlässlich der Berufungsverhandlung, an welcher die Staatsanwaltschaft, welche auch im Berufungsverfahren keine Beweisanträge stellte, und die Privatkläger nicht teilnahmen, liess der einvernommene Beschuldigte an seinen Anträgen festhalten;- und in Erwägung: