Im Übrigen werden die geltend gemachten Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 5.3 Auf den Antrag des Beschuldigten, E.________ zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 zu verpflichten, wird nicht eingetreten. 6./7. [Rechtsmittel und Mitteilung]. Die gegen dieses Urteil angemeldete Berufung erklärte der Beschuldigte rechtzeitig vorab begründet mit den Anträgen, die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung und Nötigung aufzuheben. Er sei unter entsprechenden Kos- Kantonsgericht Schwyz 4