Fr. 952.70 total Fr. 6'237.60 werden zu 60% (Fr. 3'742.55) dem Beschuldigten auferlegt. Zu 40% (Fr. 2'495.05) werden sie auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschuldigte wird aussergerichtlich reduziert mit Fr. 2'592.00 (inkl. MWST und Auslagen) aus der Staatskasse entschädigt. 5.1 Die Zivilforderung von D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.2 Der Beschuldigte hat E.________ mit Fr. 1'474.50 (inkl. MWST und Auslagen) für ihre notwendigen Aufwendungen zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Im Übrigen werden die geltend gemachten Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.