A. D.________ beschuldigte A.________, im Jahr 2009 zwei Online-Bei- träge auf seinem Forum veröffentlicht und ihm darin im Zusammenhang mit der Lieferung und des Einsatzes eines Gerätes zur Atlasbehandlung unwahre und rufschädigende Vorhaltungen gemacht zu haben (U-act. 8.1.01). Der Beschuldigte liess D.________ im Rahmen von Vergleichsbemühungen (vgl. U- act. 9.1.02 und 9.0.07 ff.) am 19. August 2015 eine E-Mail zukommen, worin er dessen zusätzliche Geldforderung moniert und ihn fragt, ob er die gelöschten Online-Beiträge wieder aufschalten solle (vgl. U-act. 8.1.04 bzw. in U-act. 3.1.12 S. 4; Vi-act. 20.1).