{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-3_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b0bb446026a97664b9e4f0f6687f78eb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-3_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d229d2b6fb8609705a9f1c298558b1e240d2e464139e01ecc370bf0641b98bc3a2b17cc34d222f8deddec1f527cc3ae2adea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d229d2b6fb8609705a9f1c298558b1e240d2e464139e01ecc370bf0641b98bc3a2b17cc34d222f8deddec1f527cc3ae2adea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_3", "Checksum": "9aec1fc4c557dbcdccc2b8ece4f83553"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 17.10.2017 STK 2017 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache üble Nachrede, versuchte Nötigung und Nötigung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:04", "Checksum": "69550c4f3f1c4db1fe74dbc849785aff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 17.10.2017 STK 2017 3\nRegeste:\nmehrfache üble Nachrede, versuchte Nötigung und Nötigung | Strafgesetzbuch\n\nc) Zweitinstanzlich obsiegt der Beschuldigte rund zur Hälfte, weshalb ihm\nverhältnismässig die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt\nFr. 4‘000.00 im Betrag von Fr. 2‘000.00 aufzuerlegen sind und er entsprechend zu entschädigen ist. Auch die aufgrund von fünf Kostennoten im Berufungsverfahren geforderte Entschädigung von insgesamt Fr. 11‘772.95 ist für\ndie verbleibenden beiden Schuldpunkte offensichtlich übersetzt (etwa der\nAufwand allein für die Berufungserklärung von gegen acht Stunden oder die\nAbfassung einer E-Mail an den Klienten vom 3. Februar 2017 von zweieinhalb\nStunden). Im Berufungsverfahren erscheint unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verteidigung sich mit den Sachverhalten in Anklageziffern 2\nund 3 nach den erstinstanzlichen Schuldsprüchen eingehend befassen musste, ebenfalls eine Entschädigung von insgesamt Fr. 6‘000.00 angemessen, so\ndass der teilweise obsiegende Berufungskläger ausgangsgemäss zur Hälfte\nmit Fr. 3‘000.00 zu entschädigen ist;-\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nerkannt:\n\nDie Berufung wird, soweit auf sie eingetreten wird, teilweise gutgeheissen und\ndas angefochtene Urteil aufgehoben sowie wie folgt ersetzt:\n\n1.1 a) Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten Nötigung durch\ndie E-Mail vom 19. August 2015 zum Nachteil von D.________ freigesprochen (Anklagepunkt 2).\n\nb) Der Beschuldigte wird der versuchten Nötigung im Sinne von\nArt. 181 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von\nE.________, begangen am 16. November 2015 schuldig gesprochen (Anklagepunkt 3).\n\n1.2 Das Verfahren betreffend die Anklagepunkte 1 a) und 1 b) wird aufgrund\neingetretener Verjährung eingestellt.\n\n1.3 Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 1 c) wird aufgrund Rückzugs\ndes Strafantrags eingestellt.\n\n2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu\nFr. 200.00 (total Fr. 4‘000.00) bestraft.\n\n2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.\n\n3.1 Die Untersuchungskosten im Betrag von Fr. 7'509.80 werden im Umfang\nvon Fr. 1‘240.00 dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen sie zu\nLasten des Bezirks.\nKantonsgericht Schwyz 17\n\n3.2 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bestehend aus Gerichtsgebühren Fr. 4'000.00, Ausfertigungsgebühr Fr. 504.90, Auslagen/Zustellgebühr Fr. 780.00 und Übersetzungskosten Fr. 952.70, total\nFr. 6'237.60, werden im Betrag von Fr. 600.00 dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Bezirks.\n\n3.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte (Fr. 2‘000.00) auferlegt. Im Übrigen gehen sie zu\nLasten des Staates.\n\n4. Der Beschuldigte wird erstinstanzlich reduziert mit Fr. 5‘400.00 (inkl.\nMWST und Auslagen) aus der Bezirkskasse entschädigt. Für das Berufungsverfahren wird er zur Hälfte mit Fr. 3‘000.00 (inkl. MWST und Auslagen) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.\n\n5.1 Die Zivilforderung von D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.\n\n5.2 Der Beschuldigte hat E.________ mit Fr. 1 '474.50 (inkl. MWST und\nAuslagen) für ihre notwendigen Aufwendungen zu entschädigen\n(Art. 433 Abs. 1 StPO). Im Übrigen werden die geltend gemachten Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.\n\n5.3 Auf den Antrag des Beschuldigten, E.________ zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 zu verpflichten, wird nicht eingetreten.\n\n6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 18\n\n7. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), den Privatkläger (1/AR), Rechtsanwalt F.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A),\ndie Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach\ndefinitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für\nJustizvollzug (1/R, zum Inkasso), die KOST (mit Formular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Strafkammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 31. Oktober 2017 sl\n"}