{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-3_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b0bb446026a97664b9e4f0f6687f78eb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-3_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d229d2b6fb8609705a9f1c298558b1e240d2e464139e01ecc370bf0641b98bc3a2b17cc34d222f8deddec1f527cc3ae2adea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d229d2b6fb8609705a9f1c298558b1e240d2e464139e01ecc370bf0641b98bc3a2b17cc34d222f8deddec1f527cc3ae2adea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_3", "Checksum": "9aec1fc4c557dbcdccc2b8ece4f83553"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 17.10.2017 STK 2017 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache üble Nachrede, versuchte Nötigung und Nötigung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:04", "Checksum": "69550c4f3f1c4db1fe74dbc849785aff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 17.10.2017 STK 2017 3\nRegeste:\nmehrfache üble Nachrede, versuchte Nötigung und Nötigung | Strafgesetzbuch\n\ngedeckt vgl. STK 2016 46 vom 13. Oktober 2017 E. 1 und 3 lit. c i.V.m. lit. b),\ndie Privatklägerin bis zum Eintreffen der Polizei zurückzuhalten.\n\n4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil von D.________ freizusprechen,\ndagegen der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung als Nötigungsversuch zum Nachteil von E.________ zu bestätigen ist.\n\nIn Bezug auf die Strafzumessung kann der Vorinstanz zugestimmt werden,\ndass die versuchte Nötigung der Privatklägerin nicht besonders verwerflich\nwar, sondern mehr von emotionaler Unbeherrschtheit zeugte (angef. Urteil\nE. 4.4 sowie Art. 82 Abs. 4 StPO). Neue Kriterien zur Strafzumessung bringt\nder Beschuldigte nicht vor, weshalb abgesehen von der fakultativen Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB auch im Übrigen auf das angefochtene Urteil zu verweisen ist (angef. Urteil E. 4.1 f. und 4.5 ff.). Für den\nverbleibenden Schuldspruch, der insgesamt weniger schwer wiegt, als der\nFall, in welchem der Beschuldigte zweitinstanzlich freizusprechen ist, ist daher\nin Berücksichtigung des Versuchs eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagen\nauszufällen. Indes erscheint die Tagessatzhöhe von Fr. 460.00 offensichtlich\nzu hoch, nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren glaubhaft angibt,\nnahe am Konkurs zu stehen, zur Zeit für sich kein bedeutendes Einkommen\nmehr erzielen zu können und nicht unerhebliche Steuerschulden zu haben.\nDer Tagessatz ist auf die für den Fall eines Schuldspruches in der Berufungserklärung verlangten Fr. 200.00 zu reduzieren. Aufgrund der besonderen Konstellation, in welcher sich die Auseinandersetzung mit der Privatklägerin ereignete, und nach Wegfall des Schuldspruches des Nötigungsversuchs sind\nder Strafkammer weder in spezial- noch generalpräventiver Hinsicht Gründe\nfür eine Verbindungsbusse ersichtlich, zumal es vorliegend nicht um einen Fall\nvon Massendelinquenz geht. Von einer Verbindungsbusse im Sinne Art. 42\nAbs. 4 StGB ist daher abzusehen.\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n5. Für den Fall eines Schuldspruches in Anklageziffer 3 (Nötigung der Privatklägerin) setzt sich der Beschuldigte mit der Begründung der vorinstanzlichen Verweisung zur Behandlung der Zivilforderungen und Entschädigung der\nPrivatklägerin nicht auseinander (angef. Urteil E. 5 f. bzw. Dispositivziffer 5.2).\nInsoweit ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten.\n\n6. a) Die Untersuchungskosten können ausgangsgemäss dem Beschuldigten nur noch in dem Umfang auferlegt werden, in welchem sie bezüglich des\nSachverhaltes Anklageziffer 3 angefallen sind. Dafür sind Kosten der Kantonspolizei von Fr. 840.00 ausgewiesen (U-act. 17.0.05) und dem Beschuldigten aufzuerlegen. Aus den Untersuchungskosten (U-act. 17.0.01) lässt sich im\nRahmen der Ansätze für die Durchführung des Vorverfahrens sowie der Anklage von insgesamt Fr. 3‘660.00 einen Gebührenanteil von gut 10 %, mithin\nrund Fr. 400.00 für einen dem verbleibenden Schuldspruch entsprechenden\nstaatsanwaltschaftlichen Vorverfahrens- und Anklageaufwand (§ 26 Nr. 1 und\n6 GebO und U-act. 17.0.01) rechtfertigen. Im Übrigen lassen sich die Aufwendungen der Untersuchung nicht anteilsmässig pauschalisieren (§ 3 Abs. 4\nGebO), weshalb dem Beschuldigten keine weiteren Untersuchungsaufwendungen auferlegt werden können. Ebenso lässt es sich für die Verurteilung\nrechtfertigen, dem Beschuldigten von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten\nrund 10 %, d.h. Fr. 600.00, aufzuerlegen.\n\nb) Dass die ihr eingereichten Honorarnoten der Verteidigung nicht angemessen waren, legt die Vorinstanz einleuchtend dar (vgl. angef. Urteil E. 8).\nFolgedessen ist nicht zu beanstanden, dass sie das Honorar ermessensweise\nauf Fr. 6‘000.00 festsetzte (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Es trifft zwar zu, dass der\nVerteidigerin nicht vorzuwerfen ist, sich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten mit\nder Verjährungsproblematik bezüglich der im Berufungsverfahren nicht mehr\nerheblichen Ehrverletzungsdelikte befasst zu haben, zumal die Staatsanwaltschaft deren Nichtverjährung geltend machte. Indes führte die Vorinstanz zusätzlich Gründe auf, warum nicht auf die eingereichten Honorarnoten abge-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nstellt und mithin das Honorar und damit die Entschädigung ermessensweise\nfestgesetzt werden konnte. Damit setzt sich die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht auseinander und vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die\nVorinstanz die Entschädigung nicht hätte ermessensweise festsetzen können.\nAuch wird nicht geltend gemacht, inwiefern die erstinstanzlich zugesprochene\nEntschädigung nicht den der Sache angemessenen Zeitaufwand (§ 2 Geb-\nTRA) abdecken würde. Darauf ist hier deshalb nicht einzutreten. Entsprechend der Kostenregelung ist der Beschuldigte erstinstanzlich mit 90 % von\nFr. 6‘000.00 (Fr. 5‘400.00) zu entschädigen.\n\n"}