{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-3_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b0bb446026a97664b9e4f0f6687f78eb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-3_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d229d2b6fb8609705a9f1c298558b1e240d2e464139e01ecc370bf0641b98bc3a2b17cc34d222f8deddec1f527cc3ae2adea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d229d2b6fb8609705a9f1c298558b1e240d2e464139e01ecc370bf0641b98bc3a2b17cc34d222f8deddec1f527cc3ae2adea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_3", "Checksum": "9aec1fc4c557dbcdccc2b8ece4f83553"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 17.10.2017 STK 2017 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache üble Nachrede, versuchte Nötigung und Nötigung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:04", "Checksum": "69550c4f3f1c4db1fe74dbc849785aff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 17.10.2017 STK 2017 3\nRegeste:\nmehrfache üble Nachrede, versuchte Nötigung und Nötigung | Strafgesetzbuch\n\nb) Die Vorinstanz qualifizierte die physischen Einwirkungen wie das Umklammern respektive Zerren sowie das Drängen hinter die Türe bzw. Einkesseln der Privatklägerin zwischen sich und der Wand als tatbestandsmässige\nGewalt des Beschuldigten, wodurch die Privatklägerin am Verlassen der Praxis bzw. Gebäudes zumindest zeitweise entgegen ihrem Willen gehindert\nworden sei. Das weitere Verhalten des Beschuldigten stelle zumindest ein der\nAnwendung und Intensität von Gewalt ähnliches Nötigungsmittel dar und sei\nsomit unter den Auffangtatbestand der \"anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit\" zu subsumieren. So habe sich der Beschuldigte die Privatklägerin über mehrere Stockwerke hinweg aktiv in den Weg gestellt und ihr Fortgehen dadurch über eine gewisse Zeit verhindert. Auch unter Berücksichtigung\nder verhältnismässig kurzen Dauer der Beschränkung der Willens- und Handlungsfreiheit der Privatklägerin überschreite dieses Verhalten das übliche\nMass an zu duldender Einwirkung (angef. Urteil E. 3.2).\n\nc) Der Beschuldigte gab zu, gegenüber der Privatklägerin in der Absicht,\nsie am Verlassen seiner Praxis zu hindern, physisch tätlich geworden zu sein,\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nund sie im Gebäude verfolgt und sich ihr wiederholt derart in den Weg gestellt\nzu haben, dass er sie während einiger Minuten am Weggehen hinderte (U-act.\n8.4.04 Nr. 4 f.; U-act. 10.0.01 Nr. 7, 13 ff.). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin mehrmals den Weg versperrte und sie zurückgezogen habe, um sich\nihr in den Weg zu stellen, räumt die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung ein. Mehr beweisen die Fotoaufnahmen (U-act. 8.4.02)\nnicht, weshalb weder deren Verwertbarkeit näher geprüft noch die Aussagen\nder von der Verteidigung offerierten Zeugin abgenommen werden müssen.\nSelbst wenn es zu diesen Tätlichkeiten nur gekommen wäre, weil sich die Privatklägerin nicht entsprechend dem Ansinnen des Beschuldigten, auf die Polizei zu warten, verhielt, sondern, als er ihr den Weg versperrte, sich an ihm\nvorbeigedrängt haben sollte, ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte\nüber den Körper auf sie einwirkte (dazu Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 72010, § 5 N 6) und sie auf diese Weise am Weggehen hinderte. Da der Beschuldigte ihr nicht nur kurzfristig einmal den Weg aus\nseiner Praxis versperrte, sondern sie derart verfolgte und mehrfach am Verlassen des Gebäudes hinderte, dass sie das Fenster aufmachte und um Hilfe\nschrie (z.B. BVP Nr. 5 S. 10), ist sein Verhalten eindeutig als nicht mehr sozialadäquat zu qualifizieren (vgl. noch lit. d).\n\nd) Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit, die Freiheit\nder Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Unrechtmässig ist\neine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das\nMittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die\nVerknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten\nZweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Ob die Beschränkung der\nHandlungsfreiheit in anderer Weise eine rechtswidrige Nötigung sei, hängt\nsomit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln\nbzw. den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 168). Jemanden zu verfolgen und am Verlassen eines Gebäudes zu hindern, um einen Zugriff der\nPolizei ermöglichen zu können, wäre dem Beschuldigten allenfalls nur erlaubt\nKantonsgericht Schwyz 12\n\ngewesen, wenn ihn die Polizei zu einer entsprechenden Unterstützung aufgefordert (Art. 215 Abs. 3 StPO) bzw. er die Privatklägerin auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar danach angetroffen hätte oder diese öffentlich zur\nFahndung ausgeschrieben gewesen wäre (Art. 218 Abs. 1 StPO). Da offensichtlich weder die Voraussetzungen für eine private Anhaltung noch für einen\nNotstand (vgl. angef. Urteil E. 3.5, Art. 82 Abs. 4 StPO) vorlagen, ist das Vorgehen des Beschuldigten, dem auch als „Laien“ klar sein musste, dass er die\nPrivatklägerin nicht gegen ihren Willen am Weggehen hindern durfte, nicht zu\nrechtfertigen, mithin sich auch weitere Erörterungen zum Sachverhaltsirrtum\nerübrigen.\n\ne) In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte zu, die Privatklägerin am\nWeggehen gehindert zu haben, weil er wollte, dass sie bis zum Eintreffen der\nherbeigerufenen Polizei in der Praxis blieb (HVP Nr. 19). Vollendet ist die\nNötigung, wenn sich das Opfer, zumindest teilweise, nach dem Willen des\nTäters verhält (BGE 129 IV 262 E. 2.7). Der Beschuldigte vermochte indes die\nPrivatklägerin nicht seinem Willen entsprechend bis zum Eintreffen der Polizei\nzurückzuhalten, da sie sich an ihm vorbeidrängen und aus der Praxis gelangen sowie schliesslich mit Hilfe eines Dritten das Gebäude vorher verlassen\nkonnte. Die Privatklägerin wollte dem Beschuldigten bei jedem seiner Hinderungsversuchen entwischen und verhielt sich daher auch nicht teilweise nach\ndessen Willen. Daher versuchte der Beschuldigte die Privatklägerin nur zu\nnötigen. Dass die Anklage auf Nötigung und nicht auf Nötigungsversuch lautet, schliesst eine Verurteilung wegen blossen Versuchs dieses Delikts nicht\naus. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip schliesst insbesondere eine Verurteilung wegen eines\nVersuchs des angeklagten Delikts nicht aus (BGE 127 IV 262 E. 2.7 mit Hinweis). Der Beschuldigte ist wegen Nötigungsversuchs schuldig zu sprechen,\nweil die Anklage auch den Versuch abdeckt (Versuch nicht durch Anklage\nKantonsgericht Schwyz 13\n\n"}