{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-3_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b0bb446026a97664b9e4f0f6687f78eb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-3_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d229d2b6fb8609705a9f1c298558b1e240d2e464139e01ecc370bf0641b98bc3a2b17cc34d222f8deddec1f527cc3ae2adea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d229d2b6fb8609705a9f1c298558b1e240d2e464139e01ecc370bf0641b98bc3a2b17cc34d222f8deddec1f527cc3ae2adea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_3", "Checksum": "9aec1fc4c557dbcdccc2b8ece4f83553"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 17.10.2017 STK 2017 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache üble Nachrede, versuchte Nötigung und Nötigung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:04", "Checksum": "69550c4f3f1c4db1fe74dbc849785aff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 17.10.2017 STK 2017 3\nRegeste:\nmehrfache üble Nachrede, versuchte Nötigung und Nötigung | Strafgesetzbuch\n\nd) Es ist hier noch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zufolge Verjährung die Rechtmässigkeit der Online-Beiträge des Beschuldigten nicht beurteilte. Deren ehrverletzenden und herabsetzenden Charakter sowie die angeblich den Beschuldigen zum Entlastungsbeweis nicht zulassenden ausschliesslichen Schädigungsabsicht hielt sie bei der Prüfung des angeklagten\nNötigungsversuchs daher ohne nähere Begründung fest. Ebenso wenig äusserte weder sie noch die Staatsanwaltschaft sich dazu, ob die Verurteilung\ndes Privatklägers zu einem Monat Gefängnis tatsächlich erfolgt bzw. ob deren\nAufschaltung widerrechtlich wäre. Darauf ist abgesehen von der Bemerkung,\nKantonsgericht Schwyz 9\n\ndass der Beschuldigte sein Vorgehen unter anderem mit Patienteninteressen\nverteidigte, aber nicht näher einzugehen, weil es schon am tatsächlichen\nNachweis der tatbestandsmässigen Androhung ernstlicher Nachteile, d.h. von\nNachteilen die geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage des\nPrivatklägers gefügig zu machen, und mithin eines Nötigungsversuchs fehlt.\n\n3. Der Nötigung ist der Beschuldigte wegen folgenden Sachverhalts angeklagt (Anklagepunkt 3):\n\nAm Montag, 16.11.2015, zwischen zirka 12.00 Uhr und 12.15 Uhr, sprach\nE.________ in der Praxis von A.________ an der K.________strasse\nxx.________ in J.________ vor, in der Absicht, ein noch ausstehendes\nKurszertifikat zur Ausübung von Atlaskorrekturen bei A.________ persönlich abzuholen. A.________ beschied ihr in der Folge, dass sie den\nKurs nicht bestanden und deshalb auch keinen Anspruch auf ein Zertifikat habe. Überdies habe sie die Kurskosten noch nicht beglichen.\nGleichzeitig verlangte A.________ von E.________ die Rückgabe der zur\nVerfügung gestellten und angeblich in ihrem Besitz befindlichen medizinischen Geräte. Sie habe sich durch ihr Verhalten der Sachentziehung\nschuldig gemacht, was E.________ jedoch bestritt und geltend machte,\ndass diese von ihrer ehemaligen Arbeitskollegin H.________, welche mit\nihr eine Gemeinschaftspraxis betrieb, organisiert wurden und sich noch\nimmer in deren Gewahrsam befinden würden. Nachdem die Parteien einige Minuten diskutierten, beabsichtigte E.________ die Praxis ohne Ergebnis wieder zu verlassen. Dies wollte A.________ jedoch verhindern,\nschloss die Türe zur Praxis mittels Drehschloss und stellte sich\nE.________ in den Weg. ln der Folge stiess E.________ A.________ zur\nSeite, öffnete die Türe und entfernte sich gleichwohl aus dem Raum. Im\nFlur stellte sich A.________ erneut in den Weg und verhinderte durch\nBlockieren des Liftes, dass E.________ das Gebäude auf diesem Weg\nverlassen konnte. E.________ öffnete daraufhin das Fenster und schrie\num Hilfe. Nachdem E.________ über das Treppenhaus ein Stockwerk\ntiefer gelangte, holte sie A.________ wieder ein und umklammerte sie\nvon hinten. Dabei sagte er zu ihr, dass sie hier bleiben und auf die Polizei\nwarten müsse. Letztlich kamen E.________ und A.________ gleichwohl\nim Vorraum des Erdgeschosses an. Dort drängte A.________\nE.________ hinter die innere Haupttüre und verhinderte damit erneut deren Entfernen aus dem Gebäude. ln der Folge konnte E.________ ihrem\nKollegen G.________, welcher ausserhalb des Gebäudes auf sie wartete, per Mobiltelefon kontaktieren und um Hilfe bitten. Die ebenfalls im\nRaum befindliche Sekretärin I.________ öffnete ihm die Türe, zumal sie\ndachte, dass es sich beim Kollegen G.________ womöglich um einen\nPatienten handle. Dieser stellte A.________ sogleich zur Rede und ermöglichte E.________ letztlich ins Freie zu gelangen. Im Zuge dieser\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nAuseinandersetzung erlitt E.________ ein Hämatom am linken Oberarm\nund Rötungen am rechten Unterarm. A.________ blockierte willentlich\nund wissentlich die Ausgänge respektive drängte sie in die Ecke hinter\nder Haupttüre und hinderte E.________ damit am Verlassen des Gebäudes, in der Absicht, vorab die angeblich ihr zur Verfügung gestellten medizinischen Geräte wieder zu erlangen sowie das Eintreffen der Polizei zu\nermöglichen. Mit diesem Verhalten schränkte A.________ wissentlich\nund willentlich die Handlungsfähigkeit von E.________ während mehreren Minuten ein.\n\na) Der physische Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen stellt auch\nohne besondere Kraftentfaltung eine tatbestandsmässige Gewaltanwendung\ndar (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StPO N 18 ff.). Andere Beschränkungen\nder Handlungsfreiheit sind restriktiv dann anzunehmen, wenn die Einwirkung\ndas üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreitet, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt\noder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (Delnon/Rüdy, ebd. N 44).\n\n"}