{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-3_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b0bb446026a97664b9e4f0f6687f78eb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-3_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d229d2b6fb8609705a9f1c298558b1e240d2e464139e01ecc370bf0641b98bc3a2b17cc34d222f8deddec1f527cc3ae2adea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d229d2b6fb8609705a9f1c298558b1e240d2e464139e01ecc370bf0641b98bc3a2b17cc34d222f8deddec1f527cc3ae2adea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_3", "Checksum": "9aec1fc4c557dbcdccc2b8ece4f83553"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 17.10.2017 STK 2017 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache üble Nachrede, versuchte Nötigung und Nötigung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:04", "Checksum": "69550c4f3f1c4db1fe74dbc849785aff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 17.10.2017 STK 2017 3\nRegeste:\nmehrfache üble Nachrede, versuchte Nötigung und Nötigung | Strafgesetzbuch\n\nb) Die Vorinstanz nahm aufgrund des betreffend üble Nachrede angeklagten Sachverhalts an, dass es bei den Beiträgen, deren Wiederaufschaltung\nder Beschuldigte angedroht haben soll, um diejenigen gehe, wonach der Privatkläger keine anerkannte Schule besucht habe, zur Atlasbehandlung unfähig und zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden sei. Damit habe der\nBeschuldigte angedroht, ehrverletzende oder zumindest herabsetzende Äusserungen im Internet zu veröffentlichen. Was das abzunötigende Verhalten\nanbelange, sei dem zitierten Text zwar nicht explizit ein konkretes Tun oder\nUnterlassen, jedoch zu entnehmen, dass es um das Fallenlassen einer gegen\nihn geltend gemachten Zivilforderung sowie darum gehe, dass sein Widersacher seine über ihn publizierten Beiträge im Internet ebenfalls lösche. Nach\nAuffassung der Vorinstanz änderte die Frageform nichts daran, dass im Gesamtkontext eine tatbestandsmässige Androhung vorliege (vgl. angef. Urteil\nE. 2.3). Die angedrohte Publikation von ehrverletzenden oder herabsetzenden\nÄusserungen im Internet stelle einen ernstlichen Nachteil dar und sei rechtswidrig (ebd. E. 2.4 f.).\n\nc) Die beiden von der Vorinstanz erwähnten Nötigungszwecke (Fallenlassen der zusätzlichen Forderung und Löschung von Online-Beiträgen) klagte\ndie Staatsanwaltschaft nicht explizit an. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte den Privatkläger vielmehr dazu nötigen haben wollen, seinen Vergleichsvorschlag zu akzeptieren. Die E-Mail wurde denn auch im Rahmen von Vergleichsverhandlungen geschrieben. Daher ist nicht auszuschliessen, dass der\nBeschuldigte in sarkastischer Frageform seinem Widersacher bloss die Konsequenzen angeblich zusätzlicher Geldforderungen aufzeigen wollte. Diese\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nMöglichkeit ist umso weniger auszuschliessen, als die Strafverfolgungsbehörden den Privatkläger nicht einvernahmen und somit nicht justiziabel klärten,\nob – wie der Beschuldigte aussagte – die beiden tatsächlich schon telefonisch\nvereinbarten, dass sie ihre gegenseitig aufgeschalteten Internetbeiträge mit\nnegativem Inhalt löschten (U-act. 8.1.05 Nr. 5 und 11; U-act. 10.0.01 Nr. 34\nund 37 f.; HVP Nr. 17 f.; BVP S. 7 Nr. 3). Da das Rechtsmittelverfahren auf\nden Beweisen beruht, die im Vorverfahren und erstinstanzlich erhoben wurden\n(Art. 389 Abs. 1 StPO), ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Privatkläger seinen Anteil eines solchen Vergleichs noch nicht erfüllte, währendem der Beschuldigte seine Online-Beiträge über den Privatkläger schon\ngelöscht hatte. Daher kann mangels Klärung der Vorgeschichte und der Umstände der E-Mail zu Lasten des Beschuldigten das Vorliegen einer Androhung eines ernstlichen Nachteils nicht zweifellos bejaht werden, nur weil der\nBeschuldigte neuen Forderungen des Privatklägers fragend die Möglichkeit\nentgegenhielt, wie der Privatkläger die Vereinbarung auch nicht einzuhalten\nund seine Beiträge wieder aufzuschalten. Dieser Hinweis des Beschuldigten\nauf seine Handlungsmöglichkeiten wäre dann keine unzulässige Freiheitsbeschränkung (vgl. dazu Delnon/Rüdy, BSK, 32013, Art. 181 StPO N 32). Der\nGefahr der Wiederaufschaltung der Online-Beiträge des Beschuldigten hätte\nsich der Privatkläger selber freiwillig ausgesetzt, wenn er seine mutmassliche\nZusage, die von ihm gegen den Beschuldigten aufgeschalteten Beiträge zu\nlöschen, von zusätzlichen Geldforderungen abhängig machte. Er wäre dann\nkein schutzbedürftiges Tatopfer (dazu Delnon/Rüdy, ebd. N 35). Eine solche\nSituation ist in dubio pro reo nicht auszuschliessen. Dass der Beschuldigte\neine solche Fortsetzung ihrer Auseinandersetzung nicht ernsthaft anstrebte,\nerscheint glaubhaft. In einer in der Anklage nicht erwähnten Passage der inkriminierten E-Mail stellt er nämlich klar, dass wenn er auf zusätzliche Geldforderungen seines Widersachers wieder mit der Aufschaltung seiner Beiträge\ngegen diesen reagieren würde, sie sich gegenseitig nur das Leben und die\nLaune verderben würden (Vi-act. 20).\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nDaran, dass die E-Mail im Rahmen eines möglicherweise abgeschlossenen\nund vom Privatkläger nicht eingehaltenen Vergleichs zu betrachten ist, ändert\nder Umstand nichts, dass der Beschuldigte entgegen der erstinstanzlich in\nAuftrag gegebenen Übersetzung (Vi-act. 20.1) nicht davon sprach, diesen\nmutmasslichen Vergleich in einem Monat aufzuschalten, sondern wie angeklagt eine ausgehandelte Gefängnisstrafe von einem Monat meinte („…e aggiungo anche il patteggiamento a un mese“, vgl. Vi-act. 14.1d sowie auch BVP\nS. 7 f. Nr. 4). Auch damit musste der Privatkläger rechnen, wenn er sich gegen den erzielten Vergleich stellte. Dem Beschuldigten kann in dieser Situation nicht vorgeworfen werden, den Privatkläger in seiner Freiheit, Entschlüsse\nzu fassen, sich in bestimmter Weise zu entscheiden und sich der eigenen\nEntscheidung entsprechend zu verhalten, verletzt zu haben (dazu vgl. auch\nStratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 72010, S. 121),\nnur weil er den neuen Forderungen des Privatklägers nicht nachgab, sondern\nderen Konsequenzen fragend in den Raum stellte. Eine verständige Person in\nder Lage des Privatklägers musste, wenn nicht zu widerlegen ist, dass er entgegen dem getroffenen Vergleich seine gegen den Beschuldigten gerichteten\nOnline-Beiträge nicht löschte und neue Forderung stellte, eine solche Reaktion des Beschuldigten geradezu erwarten. Ein strafrechtlich relevanter\nZwangskontext ist unter diesen Umständen zu verneinen und der Beschuldigte vom Vorwurf des Nötigungsversuchs freizusprechen.\n\n"}