{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-3_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b0bb446026a97664b9e4f0f6687f78eb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-3_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d229d2b6fb8609705a9f1c298558b1e240d2e464139e01ecc370bf0641b98bc3a2b17cc34d222f8deddec1f527cc3ae2adea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d229d2b6fb8609705a9f1c298558b1e240d2e464139e01ecc370bf0641b98bc3a2b17cc34d222f8deddec1f527cc3ae2adea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_3", "Checksum": "9aec1fc4c557dbcdccc2b8ece4f83553"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 17.10.2017 STK 2017 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache üble Nachrede, versuchte Nötigung und Nötigung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:04", "Checksum": "69550c4f3f1c4db1fe74dbc849785aff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 17.10.2017 STK 2017 3\nRegeste:\nmehrfache üble Nachrede, versuchte Nötigung und Nötigung | Strafgesetzbuch\n\n1. Angefochten sind Dispositivziffern 1.1, 2.1-2.3, 3.1 und 3.2, 4 sowie 5.2\ndes erstinstanzlichen Urteils. Die anderen Ziffern 1.2, 1.3, 5.1 und 5.3 blieben\nunangefochten. Sie sind mithin rechtskräftig (Art. 437 StPO), bilden nicht Gegenstand der Berufung und werden im abschliessenden Dispositiv nur orientierungshalber zur Beibehaltung der Systematik des angefochtenen Urteils\nwiederholt, aber in der Urteilsfällung (Art. 408 StPO) und folglich in den nachfolgenden Erwägungen nicht behandelt. Bestritten im Schuldpunkt sind mithin\ndie beiden Nötigungstatbestände (Anklageziffern 2 und 3). Wer jemanden\ndurch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder\nzu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft\n(Art. 181 StGB). Beim vorliegend zu behandelnden angeklagten Nötigungsversuch gegenüber dem Privatkläger geht es um die Tatbestandsvariante des\nAndrohens ernstlicher Nachteile, wobei nach der Anklage der Erfolg nicht eingetreten ist, da der Vergleich nicht zustande kam und der Privatkläger seinen\nStrafantrag nicht zurückzog (vgl. unten E. 2). Dagegen handelt es sich beim\nals Nötigung angeklagten Sachverhalt bezüglich der Privatklägerin um Gewaltanwendung bzw. dieser ähnlichen anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit mit dem angeklagten Taterfolg, dass der Beschuldigte die Privatkläge-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nrin in ihrer Handlungsfähigkeit mehrere Minuten einzuschränken vermochte\n(E. 3).\n\n2. Der versuchten Nötigung ist der Beschuldigte wegen folgenden Sachverhalts angeklagt (Anklagepunkt 2):\n\nAm Mittwoch, 19.08.2015, 12.54 Uhr, schrieb A.________ von seiner\nWohnadresse in J.________ eine E-Mail an D.________. Die E-Mail verfasste A.________ im Verlaufe von aussergerichtlichen Verhandlungen\nüber die Beilegung ihrer zivil- und strafrechtlichen Verfahren. Dabei\nschrieb er mit Bezug auf die bisherigen Auseinandersetzungen in italienischer Sprache sinngemäss was folgt: \"( ... ) Du hast versucht mich in jeder Beziehung zu verarschen und jetzt kommst Du und willst Geld von\nmir? Ha, ha, ah, ah, a. Das ist kein Problem. Ich nehme die gelöschte\nSeite wieder \"Online\" und füge noch Deine Verurteilung zu einem Monat\nGefängnis hinzu? Ist das OK für Dich?\". Mithin stellte A.________\nD.________ in Aussicht, dass er – sofern er die aussergerichtliche Vereinbarung nicht akzeptiere und gleichzeitig seine Beiträge über ihn im Internet entferne – seine früheren, negativen Beiträge über D.________,\nwonach er unter anderem keine anerkannte Schule besucht habe und zur\nAtlasbehandlung völlig unfähig sei, wieder aufschalte. D.________ fühlte\nsich durch die E-Mail von A.________ unter Druck gesetzt und dazu gedrängt, den diskutierten Konditionen von A.________ zu folgen und den\nVergleichsvorschlag samt Rückzug des Strafantrags zu akzeptieren, zumal A.________ durch das erneute Aufschalten der alten Anschuldigungen im Internet seinen bereits ramponierten Ruf weiter schädigen würde.\nUm einen Abschluss einer Vergleichsvereinbarung und den damit verbundenen Rückzug des Strafantrags zu erreichen, drohte ihm\nA.________ wissentlich und willentlich ernstliche Nachteile an, welche er\nletztlich jedoch nicht ausführte. Durch das in Aussicht gestellte Reaktivieren seiner früheren Beiträge im Internet beabsichtigte A.________\nD.________ zu beeinflussen und gefügig zu machen. Er ging davon aus\nrespektive nahm damit zumindest in Kauf, dass D.________ die Androhungen ernst nehmen würde und dass diese ihn dazu bringen könnten,\nder letztlich gescheiterten Vergleichsvereinbarung samt Rückzug des\nStrafantrags zuzustimmen.\n\na) Nötigung ist rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung\noder -betätigung durch in casu die Drohung mit Wiederaufschaltung von On-\nline-Beiträgen negativen Inhalts im Mail vom 19. August 2015. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie\nernst nehmen. Für die Ernstlichkeit der Drohung ist massgebend, dass sie\ngeeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefü-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\ngig zu machen, etwas – in casu gemäss Anklage das Akzeptieren eines Vergleichs samt Rückzugs des Strafantrags – zu tun, was vorliegend wie gesagt\nmisslungen ist, weshalb mangels Taterfolgs Versuch angeklagt ist (Art. 22\nStGB; vgl. dazu Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 181 N 1, 4 f. und 8 f.; zum\nGanzen STK 2014 1 vom 29. April 2014 E. 1).\n\n"}