{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-3_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b0bb446026a97664b9e4f0f6687f78eb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-3_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d229d2b6fb8609705a9f1c298558b1e240d2e464139e01ecc370bf0641b98bc3a2b17cc34d222f8deddec1f527cc3ae2adea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d229d2b6fb8609705a9f1c298558b1e240d2e464139e01ecc370bf0641b98bc3a2b17cc34d222f8deddec1f527cc3ae2adea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_3", "Checksum": "9aec1fc4c557dbcdccc2b8ece4f83553"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 17.10.2017 STK 2017 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache üble Nachrede, versuchte Nötigung und Nötigung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:04", "Checksum": "69550c4f3f1c4db1fe74dbc849785aff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 17.10.2017 STK 2017 3\nRegeste:\nmehrfache üble Nachrede, versuchte Nötigung und Nötigung | Strafgesetzbuch\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 17. Oktober 2017\nSTK 2017 3\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Bettina Krienbühl, Reto Fedrizzi,\nDr. Stephan Zurfluh und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch,\na.o. Gerichtsschreiberin MLaw Deborah Basso.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Berufungsführer,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt C.________,\n\nsowie\n\n1. D.________\n2. E.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt F.________,\nPrivatkläger und Berufungsgegner,\n\nbetreffend versuchte Nötigung und Nötigung\n(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 2. November 2016,\nSGO 2016 2);-\n\nhat die Strafkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. D.________ beschuldigte A.________, im Jahr 2009 zwei Online-Bei-\nträge auf seinem Forum veröffentlicht und ihm darin im Zusammenhang mit\nder Lieferung und des Einsatzes eines Gerätes zur Atlasbehandlung unwahre\nund rufschädigende Vorhaltungen gemacht zu haben (U-act. 8.1.01). Der Beschuldigte liess D.________ im Rahmen von Vergleichsbemühungen (vgl. U-\nact. 9.1.02 und 9.0.07 ff.) am 19. August 2015 eine E-Mail zukommen, worin\ner dessen zusätzliche Geldforderung moniert und ihn fragt, ob er die gelöschten Online-Beiträge wieder aufschalten solle (vgl. U-act. 8.1.04 bzw. in U-act.\n3.1.12 S. 4; Vi-act. 20.1).\n\nB. Am 16. November 2015 suchte E.________ mittags A.________ in seiner Praxis auf und forderte ihn auf, ihr ein Kurszertifikat auszuhändigen. Dabei\nkam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen, nachdem A.________\nvon ihr die Herausgabe medizinischer Geräte und das Abwarten der angerufenen Polizei verlangte (U-act. Dossier 4 8.4.00).\n\nC. Am 27. April 2016 klagte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln\nA.________ beim Bezirksgericht Höfe wegen gegen D.________ sowie zwei\nweitere Personen gerichteter Forumsbeiträge der mehrfachen üblen Nachrede\n(Anklageziffer bzw. -punkt 1), wegen der E-Mail vom 19. August 2015 an\nD.________ der versuchten Nötigung (Ziff. 2) und wegen der Auseinandersetzung mit E.________ der Nötigung an (Ziff. 3). Mit Urteil vom 2. November\n2016 erkannte das Bezirksgericht:\n\n1.1 Der Beschuldigte ist schuldig\n- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB i.V.m.\nArt. 22 Abs. 1 StGB gemäss Anklagepunkt 2\nsowie\n- der Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB gemäss Anklagepunkt 3.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n1.2 Das Verfahren betreffend die Anklagepunkte 1a) und 1b) wird aufgrund eingetretener Verjährung eingestellt.\n1.3 Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 3) (recte: 1 c)) wird aufgrund\nRückzugs des Strafantrags eingestellt.\n2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu\nFr. 460.00 (total Fr. 22'080.00) und mit einer Busse von Fr. 5'520.00\nbestraft.\n2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren\naufgeschoben.\n2.3 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse\nbeträgt 12 Tage.\n3.1 Die Untersuchungskosten im Betrag von Fr. 7'509.80 werden im\nUmfang von Fr. 6'000.00 dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang\nvon Fr. 1 '509.80 werden sie auf die Staatskasse genommen.\n3.2 Die übrigen Verfahrenskosten bestehend aus:\na) Gerichtsgebühren Fr. 4'000.00\nb) Ausfertigungsgebühr Fr. 504.90\nc) Auslagen/Zustellgebühr Fr. 780.00\nd) Übersetzungskosten Fr. 952.70\ntotal Fr. 6'237.60\nwerden zu 60% (Fr. 3'742.55) dem Beschuldigten auferlegt. Zu 40%\n(Fr. 2'495.05) werden sie auf die Staatskasse genommen.\n4. Der Beschuldigte wird aussergerichtlich reduziert mit Fr. 2'592.00\n(inkl. MWST und Auslagen) aus der Staatskasse entschädigt.\n5.1 Die Zivilforderung von D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.\n5.2 Der Beschuldigte hat E.________ mit Fr. 1'474.50 (inkl. MWST und\nAuslagen) für ihre notwendigen Aufwendungen zu entschädigen\n(Art. 433 Abs. 1 StPO). Im Übrigen werden die geltend gemachten\nZivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.\n5.3 Auf den Antrag des Beschuldigten, E.________ zur Zahlung einer\nGenugtuung in Höhe von Fr. 500.00 zu verpflichten, wird nicht eingetreten.\n6./7. [Rechtsmittel und Mitteilung].\n\nDie gegen dieses Urteil angemeldete Berufung erklärte der Beschuldigte\nrechtzeitig vorab begründet mit den Anträgen, die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung und Nötigung aufzuheben. Er sei unter entsprechenden Kos-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nten- und vollen Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates und Verweisung\nder Zivilforderung von Schuld und Strafe freizusprechen.\n\nD. Anlässlich der Berufungsverhandlung, an welcher die Staatsanwaltschaft, welche auch im Berufungsverfahren keine Beweisanträge stellte, und\ndie Privatkläger nicht teilnahmen, liess der einvernommene Beschuldigte an\nseinen Anträgen festhalten;-\n\nund in Erwägung:\n\n"}