denansatz von Fr. 180.00, der bei einer amtlichen Verteidigung im Kanton Schwyz grundsätzlich die Regel ist (vgl. u.a. auch U-act. 2.1.25, wonach explizit auf die kantonale Praxis mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 in einem wie dem vorliegenden Fall hingewiesen wurde; vgl. auch BGE 132 I 201 E. 8) nicht vertretbar ist; - dass dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz ohne nähere Begründung eine Entschädigung von Fr. 220.00 pro Stunde zugestanden wurde (Urteil vom 9. Juni 2017, E. 4.3 mit Hinweis auf Vi-act. 28), vermag am Gesagten für das Berufungsverfahren nichts zu ändern;