- dass der amtliche Verteidiger seine Kostennote in der Höhe von Fr. 1‘641.80 (inkl. Auslagen von Fr. 222.20 und 8 % MWST) dem Kantonsgericht einreichte (KG-act. 6/1), ohne jedoch näher darzulegen, inwiefern sich der seiner Entschädigung zugrundeliegende (maximale) Stundenansatz von Fr. 220.00 (vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA [SRSZ 280.411]) für seine bislang im Berufungsverfahren getätigten Bemühungen rechtfertigt und insofern ein Stun- Kantonsgericht Schwyz 3