- dass eine Verteidigung des Beschuldigten auch für das Berufungsverfahren notwendig war (Art. 130 lit. b StPO), folglich Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger für seine Bemühungen vor Kantonsgericht zu entschädigen ist (vgl. Urteil BGer, 9C_387/2012, vom 26. September 2012);