{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-39_2017-08-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "dba1ef539ff66339e402032a5a9e8f26"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-39_2017-08-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_39_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21111aee7f9c5eca128171d8adcfd94da0db516e866ab2bab880fb024cce2319b3d7938eea636fb4cf7d4066456172499ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21111aee7f9c5eca128171d8adcfd94da0db516e866ab2bab880fb024cce2319b3d7938eea636fb4cf7d4066456172499ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_39", "Checksum": "2eb264231da4b960594a008bd720db8e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.08.2017 STK 2017 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschimpfung, Drohung, vesuchte Nötigung, versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:24", "Checksum": "2732a0715c93793bfc8d0ec146e2fabe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.08.2017 STK 2017 39\nRegeste:\nBeschimpfung, Drohung, vesuchte Nötigung, versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte | Strafgesetzbuch\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 14. August 2017\nSTK 2017 39\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Berufungsführer,\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt C.________,\n\nbetreffend Beschimpfung, Drohung, versuchte Nötigung, versuchte Gewalt und Drohung\ngegen Behörden und Beamte\n(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 9. Juni 2017,\nSGO 2017 8);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts March\nvom 9. Juni 2017 fristgerecht Berufung anmelden (Vi-act. 35) und innert Frist\nnach Zustellung des begründeten Entscheids beim Kantonsgericht Schwyz\nschriftlich Berufung erklären liess (KG-act. 1 und 4);\n\n- dass am 3. August 2017 der Anklagebehörde im Sinne von Art. 400\nAbs. 3 StPO Frist zur Antragstellung angesetzt wurde (KG-act. 5);\n\n- dass die Verteidigung mit Schreiben vom 7. August 2017 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung mitteilte (KG-act. 6);\n\n- dass demnach das Berufungsverfahren präsidial gestützt auf\n§ 40 Abs. 2 JG als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben ist;\n\n- dass bei diesem Verfahrensausgang die (reduzierten) Gerichtskosten\n(ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO\ndem Beschuldigten aufzuerlegen sind;\n\n- dass eine Verteidigung des Beschuldigten auch für das Berufungsverfahren notwendig war (Art. 130 lit. b StPO), folglich Rechtsanwalt B.________\nals amtlicher Verteidiger für seine Bemühungen vor Kantonsgericht zu entschädigen ist (vgl. Urteil BGer, 9C_387/2012, vom 26. September 2012);\n\n- dass der amtliche Verteidiger seine Kostennote in der Höhe von\nFr. 1‘641.80 (inkl. Auslagen von Fr. 222.20 und 8 % MWST) dem Kantonsgericht einreichte (KG-act. 6/1), ohne jedoch näher darzulegen, inwiefern sich\nder seiner Entschädigung zugrundeliegende (maximale) Stundenansatz von\nFr. 220.00 (vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA [SRSZ 280.411]) für seine bislang im Berufungsverfahren getätigten Bemühungen rechtfertigt und insofern ein Stun-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ndenansatz von Fr. 180.00, der bei einer amtlichen Verteidigung im Kanton\nSchwyz grundsätzlich die Regel ist (vgl. u.a. auch U-act. 2.1.25, wonach explizit auf die kantonale Praxis mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 in einem wie dem vorliegenden Fall hingewiesen wurde; vgl. auch BGE 132 I 201\nE. 8) nicht vertretbar ist;\n\n- dass dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz ohne nähere Begründung eine Entschädigung von Fr. 220.00 pro Stunde zugestanden wurde\n(Urteil vom 9. Juni 2017, E. 4.3 mit Hinweis auf Vi-act. 28), vermag am Gesagten für das Berufungsverfahren nichts zu ändern;\n\n- dass in diesem Sinne sowie in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA auf den praxisgemäss zu vergütenden Stundenansatz von Fr. 180.00 (§ 5 Abs. 1 GebTRA) abzustellen und folglich Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger vor Kantonsgericht mit (gerundet)\nFr. 1‘387.00 (inkl. Auslagen von Fr. 222.20 und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen ist, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bliebt (Art. 135 Abs. 4 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nverfügt:\n\n1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden\ndem Beschuldigten auferlegt.\n\n3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘387.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der\nKantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nStrafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und an die Vorinstanz\n(1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter\nRückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nVersand 14. August 2017 rfl\n"}