4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 14. Juli 2017, die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und an die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST betr. Freispruch) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 18. Juli 2017 sl